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                Date: 2000-01-28
                 
                 
                Die rechtlichen Konsequenzen des DeCCS-Falls
                
                 
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      Christiane Schulzki-Haddouti 28.01.2000  
 
Interview mit Axel Horns: "Die freie öffentliche Erörterung der  
Schwächen kryptographischer Verfahren muss weiter  
möglich bleiben."  
 
 
 
 
Ein Interview mit Axel Horns, Förderverein  
Informationstechnik und Gesellschaft (FITUG), zu den  
rechtlichen Konsequenzen des DeCCS-Falls und der Frage,  
wie deutsche Richter in diesem Fall entschieden hätten. Eine  
der Antworten lautet, dass das Reverse-Engineering von DVD- 
CSS Software nach deutschem Recht nur zu Zwecken der  
Interoperabilität zulässig wäre. Doch passt die Denkwelt des  
Dekompilations-Praragraphen des Urheberrechtsgesetzes  
überhaupt noch zu der Lebenswirklichkeit der Open Source- 
Szene?  
 
Ist Reverse Engineering von Software in Deutschland legal?  
 
 
Axel Horns: Reverse Engineering von Software durch  
"Dekompilierung" ist in Deutschland und - da diese Regelung  
EU-weit harmonisiert worden ist - in der ganzen EU  
grundsätzlich verboten. 
 
 
Das heißt, es gibt Ausnahmen von der Regel?  
 
 
Axel Horns: Ja. Aber die Ausnahme ist ausschliesslich die  
Herstellung von Interoperabilität mit anderen Programmen. 
 
 
Was bedeutet das für DeCCS?  
 
 
Axel Horns: Hier führt dies zu einem Konflikt zwischen der  
gesetzlich fixierten Freiheit des Käufers einer DVD, im  
Rahmen der Schranken des Urheberrechtes über sein  
Kaufstück frei verfügen und beispielsweise mit einer freien  
Linix-Software nutzen zu können und dem ebenso gesetzlich  
garantierten Schutz als Firmware in DVD-Playern  
implementierten technischen Mechanismen andererseits. Bei  
DVD geht es um CSS, die es der Medienindustrie  
ermöglicht, den Endkunden wirksam von der Ausübung  
bestimmter Nutzungsfreiheiten abzuhalten. 
 
 
Worauf muss man jetzt bei der Analyse achten?  
 
 
Axel Horns: Man muss zwei Ebenen unterscheiden: Nämlich  
zum einen die Betrachtung der faktisch gegebenen  
rechtlichen Ausgangslage und den rechtspolitischen  
Forderungen und Konsequenzen zum anderen. Zunächst  
muss es um die gegebene Rechtslage gehen. 
 
 
Welches Ziel verfolgt die DVD-Lobby?  
 
 
Axel Horns: Nun steht ja der DVD-Fall primär unter dem  
Aspekt der Herstellung von Interoperabilität: Man möchte  
einen freien Linux-DVD-Player bauen, der DVDs  
insbesondere ohne Berücksichtigung von Regionalcodes  
abspielt. Genau dies will die Medienindustrie verhindern, da  
sie in der Regionalisierung des DVD-Marktes eine  
wesentliche Vorbedingung für die zeitversetzte globale  
Vermarktung von Inhalten sieht. Da es derzeit keine Gesetze  
gibt, die den Regionalcode einklagbar machen, soll dieser  
durch technische Mittel, eben das CSS, durchgesetzt  
werden. 
 
 
Handelt es sich bei DeCCS um ein Raubkopierprogramm,  
wie die US-amerikanischen Kläger behaupten?  
 
 
Axel Horns: Objektiv kann das Ergebnis des DVD-CSS  
Reverse-Engineering-Prozesses theoretisch aber auch über  
die Herstellung von Interoperabilität hinaus dazu genutzt  
werden, um etwa DVD-CSS-geschützte Inhalte zu  
entschlüsseln und auf andere Medien kopieren zu können,  
zum Beispiel auf Festplatte oder auf normale CDs. Ob eine  
derartige Vorgehensweise zwecks Herstellen von Raubkopien  
bei dem derzeitigen Stand der Speichertechnik überhaupt  
wirtschaftlich attraktiv wäre, steht auf einem ganz anderen  
Blatt. 
 
 
Ist CSS ein Kopierschutz?  
 
 
Axel Horns: Im engeren Sinne ist CSS jedenfalls sicher kein  
Kopierschutz. Denn eine Eins-zu-Eins-Vervielfältigung einer  
verschlüsselten DVD kann jeder vornehmen, der über die  
entsprechende DVD-Herstellungstechnik verfügt, ohne den  
Inhalt entschlüsseln zu müssen. 
 
 
Gibt es hierzu bereits einschlägige Urteile?  
 
 
Axel Horns: Auch einem aktuellen Urheberrechtsgesetz- 
Kommentar entnehme ich keinerlei Rechtsprechung zu  
Einzelproblemen des Software-Reengineering. Diese Art von  
Fragestellungen hat früher in der Praxis einfach keine so  
große Rolle gespielt. Der Kommentar betont aber, dass die  
Herstellung von Interoperabilität nur die Herstellung einer  
Schnittstelle von Software zu Software, nicht aber zwischen  
Software und Hardware priviligiert. Auch geht aus dem  
Gesetzeswortlaut klar hervor, dass die durch die  
Dekompilation gewonnenen Informationen ausschliesslich  
insoweit weitergegeben werden dürfen, als sie zur Erzielung  
der Interoperabilität nötig sind. Eine pauschale  
Veröffentlichung des Ergebnisses einer Dekompilierung  
beispielsweise über das Internet wird daher wohl unzulässig  
sein. 
 
Das ganze Interview 
http://www.telepolis.de/tp/deutsch/inhalt/te/5728/1.html
                   
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edited by Harkank 
published on: 2000-01-28 
comments to office@quintessenz.at
                   
                  
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