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                Date: 2002-02-14
                 
                 
                DE: Zwei Klassen Raster/gesellschaft
                
                 
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      q/depesche  02.13/2 
 
DE: Zwei Klassen Raster/gesellschaft 
 
Christiane Schulzki-Haddouti 13.02.2002 Nach Berlin und Wiesbaden kippt  
das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rasterfahndung, allerdings nur für  
Deutsche. Für Ausländer sei sie zumutbar. Kläger rufen jetzt das  
Bundesverfassungsgericht an.  
 
 
Die Gegner der Rasterfahndung konnten in Nordrhein-Westfalen nur einen  
halben Erfolg feiern. Die Beschwerden eines Jordaniers und Marokkaners  
wies das Oberlandesgericht Düsseldorf am Montag in letzter Instanz zurück.  
Die Einbeziehung deutscher Staatsangehöriger in die nordrhein-westfälische  
Rasterfahndung sei jedoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig  
gewesen.  
 
Die Einwohnermeldeämter hatten dem Landeskriminalamt in Nordrhein- 
Westfalen rund 4,7 Millionen Datensätze übermittelt, die Hochschulen knapp  
500.000 und das Ausländerzentralregister 89.000 Datensätze. Dabei wurden  
alle männlichen Personen zwischen 18 und 41 Jahren erfasst. Anhand der  
Länder-Rasterkriterien identifizierte die Polizei rund 11.000 Datensätze, die  
restlichen wurden gelöscht. Vier Deutsche hatten sich deshalb vor Gericht  
beschwert.  
 
 
Gegenwärtige Gefahr gegeben  
 
 
Anders als Berlin und Wiesbaden sieht Düsseldorf eine gegenwärtige Gefahr  
gegeben. Dabei berief sich das Gericht auf das Bundesverwaltungsgericht.  
Es hatte 1981 in dem Fall einer Ausweisung argumentiert, dass "wegen des  
hohen Ranges des Schutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der  
Schäden, die terroristische Anschäge zur Folge haben können [...] die  
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur gering"  
seien. Daraus sei eine Faustregel entstanden, dass an die  
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu  
stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das  
Schutzgut sind.  
 
Nach dem 11. September lagen laut Oberlandesgericht "hinreichende  
Tatsachen" vor, die für einen terroristischen Anschlag in Deutschland "mit  
unvorstellbaren Personen- und Sachschäden" sprachen. Der Polizei waren  
damals 42 Personen in Nordrhein-Westfalen bekannt, die als Unterstützer  
oder Kontaktpersonen des Al-Kaida-Netzwerkes galten.  
 
Insofern war die Rasterfahndung nach Auffassung des Oberlandesgerichtes  
auch "verhältnismäßig" und "zumutbar". Sie sei verhältnismäßig, da das  
Allgemeininteresse an Sicherheit und Schutz das Interesse des Beteiligten  
an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte überwiege. Das Recht auf  
informationelle Selbstbestimmung sei zudem nicht schrankenlos  
gewährleistet.  
 
[...] 
 
Die Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen hatte hingegen beim  
Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg. Die Übermittlung seiner Daten habe  
"gegen das Übermaßverbot" verstoßen. Er habe weder räumlich, noch  
zeitlich und auch nicht als Zeuge in einem besonderen Verhältnis zu der  
Gefahrensituation gestanden, schreibt das Gericht in seiner  
Urteilsbegründung.  
 
"Diese Personenselektion hätte erheblich eingeschränkt werden können auf  
diejenigen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines in der Anlage 2 zur  
Antragsschrift aufgeführten Länder besitzen oder dort geboren sind oder die  
islamische Religionszugehörigkeit besitzen." Es sei vertretbar gewesen, "die  
Personen, die in Deutschland geboren sind, aber deren Eltern die  
Staatsangehörigkeit eines der verdächtigen Länder besitzen und die  
Religionszugehörigkeit nicht offenbart haben, von der Rasterfahndung nicht  
erfasst worden wären".  
 
[...] 
 
Der studentische Dachverband "freier zusammenschluß von  
studentInnenschaften" (fzs) kritisiert, dass die Grundrechtsverletzung nur für  
Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft Geltung haben soll. Fzs- 
Sprecherin Carmen Ludwig: "Es ist ein Unding, dass in dem Urteil Menschen  
mit islamischen Glauben und aus bestimmten Herkunftsländern weiterhin  
dem Generalverdacht des "Terrorismus" ausgesetzt werden." Damit gelte das  
grundlegende rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung nur noch für  
Menschen mit deutschem Pass. Dies sei eine "rassistische  
Sonderbehandlung durch die staatlichen Ordnungshüter und die Gerichte".  
 
Carmen Ludwig kritisiert an der Einschätzung der "gegenwärtigen Gefahr",  
dass das Gericht nicht dem "offensichtlichen Widerspruch" zwischen dieser  
Einschätzung und den öffentlichen Verlautbarungen der Bundesregierung  
nachgeht. Bereits am 26. September, also vor dem  
Rasterfahndungsbeschluss, hieß es in einer Pressemitteilung der  
Bundesregierung nach einer Sitzung des Bundeskanzlers und der  
Ministerpräsidenten: "Die Analyse des Bundesinnenministers und der  
einschlägigen Dienste, dass es zurzeit keinen Anlass zur Besorgnis gibt, traf  
auf allgemeine Übereinstimmung." Dazu Ludwig: "Nur einer kann Recht  
haben. Entweder die Bundesregierung hat die Bevölkerung belogen oder das  
Gericht trifft ein Urteil ohne Tatsachen und Fakten zur Kenntnis nehmen zu  
wollen."  
 
Mehr 
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/11841/1.html
                   
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edited by Harkank 
published on: 2002-02-14 
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