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                Date: 2001-01-27
                 
                 
                FPO.AT, NIC.AT und die Haftung
                
                 
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      Was die jüngsten Entscheidungen des Handelsgerichts  
Wien und des Obersten Gerichtshofs im Fall "fpo.at"  
bedeuten | Internet-Standard wird durch Rechtsprechung  
verändert | Risiko für Vergabestellen 
 
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Der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Domain- 
Vergabestelle NIC.at hat sich mit der jüngsten Entscheidung  
des Handelsgerichts Wien im Fall "fpo.at", in dem es um die  
Verantwortung eines Domain-Managers für Namens- und  
Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Inhaber geht,  
drastisch verändert.  
 
Die Handelsgerichts-Entscheidung basiert auf einer vor  
kurzem ergangenen Entscheidung des Obersten  
Gerichtshofs [OGH - die FutureZone berichtete]. 
 
Verantwortung der Domain-Vergabestelle Dieser  
Entscheidung zufolge hat die Domain-Vergabestelle auf  
Verlangen eines Namens- bzw. Kennzeichenberechtigten [zB  
eines Markeninhabers] eine Domain zu sperren, die ihn in  
seinen Rechten verletzt. Voraussetzung ist, dass der  
Verletzte ein Einschreiten verlangt und dass die  
Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien  
offenkundig ist. Sperrt die Vergabestelle die Domain in einem  
solchen Fall nicht, kann sie auf Unterlassung in Anspruch  
genommen werden. 
 
Im Klartext bedeutet das, dass mit diesen Entscheidungen  
der Internet-Standard RFC 1591, der bei der Domain-Vergabe  
weltweit anerkannt wird, in Österreich nur mehr mit einer  
wesentlichen Einschränkung gilt: Der im RFC 1591  
enthaltenen Klausel, nach der den Domain-Manager keinerlei  
Verantwortung für Namens- bzw. Kennzeichenverletzungen  
treffen soll, wird durch die österreichischen Entscheidungen  
widersprochen. 
 
Mehr 
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=55748
                   
 
 
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edited by Harkank 
published on: 2001-01-27 
comments to office@quintessenz.at
                   
                  
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