| 
          
         | 
        
          
            <<  
             ^ 
              >>
          
          
            
              
                Date: 2002-02-01
                 
                 
                ETSI-Schnittstellen fuer BND
                
                 
-.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- 
                 
                
      Seit dem Frühjahr 2000 darf der BND neben dem Satellitenverkehr auch den  
leitungsgebundenen Telekommunikationsverkehr abhören. Dies bedeutet,  
dass auch er wie die Strafverfolger die von der TKÜV legalisierten  
Überwachungsschnittstellen benutzen darf. 
-.-. --.-  -.-. --.-  -.-. --.-  -.-. --.-  -.-. --.-  -.-. --.-   Dabei muss der BND keine  
Rufnummern oder andere Kennungen in einer Anordnung erfassen, da, so die  
Begründung der Änderungsverordnung, bei der von ihm durchgeführten  
strategischen Fernmeldeüberwachung kein Personen- oder Anschlussbezug  
gegeben ist. Hingegen zielt die Überwachung auf ein "regional begrenztes  
Gebiet" und wertet "aus einer großen Menge verschiedenster Sachverhalte  
einzelne" aus, "die sich hierfür auf Grund bestimmter Merkmale qualifizieren".  
Die Ausfilterung mittels einer Wortbank ist nur eine von mehreren hierbei  
angewandten Methoden.  
 
Der BND braucht nun eine eigene Abhörschnittstelle, die die Betreiber bis  
zum 30. Juni 2003 realisieren müssen. Wie diese aussehen soll, darüber  
spekulieren derzeit die Experten in den betroffenen Unternehmen, aber auch  
im Bundestag. Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt in seiner  
Begründung lediglich, dass der Betreiber eine "Kopie der über diesen  
Übertragungsweg übermittelten Telekommunikation erstellen und dem  
Bundesnachrichtendienst für die Übermittlung bereitstellen muss". Zum  
Kostenaspekt heißt es in der Begründung: Da "nur verhältnismäßig wenige  
technische Einrichtungen bei den Verpflichteten zum Einsatz kommen",  
werde der Personal- und Mittelbedarf der Regulierungsbehörde "nur gering  
belastet". Zusätzliche Kosten bei den Betreibern seien überdies nicht nur  
durch die TKÜV-Änderung, sondern auch durch das G-10-Gesetz bedingt. 
 
Da das Bundesverfassungsgericht es bislang als Vorteil ansah, dass bei der  
strategischen Fernmeldekontrolle nur 10 Prozent der internationalen  
Telekommunikationen erfasst wurde, darf der BND künftig auf festgelegten  
Übertragungswegen nur höchstens 20 Prozent überwachen. Doch beim  
paketvermittelten Internetverkehr ist eine solche Regelung schwierig  
umzusetzen: Denn aus 20 Prozent der IP-Pakete lässt sich unter  
Umständen noch keine ordentliche Nachricht zusammensetzen. Offenbar, so  
vermuten nun Experten, will der Bundesnachrichtendienst wohl nun selbst  
100 Prozent erfassen, um dann freiwillig nur 20 Prozent auszuwerten. In der  
Begründung heißt es dazu: "Die Einhaltung der in der Anordnung  
festgelegten Vorgabe, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur  
Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf, obliegt  
dem Bundesnachrichtendienst." Doch diese Lösung wäre wohl nicht im  
Sinne des Bundesverfassungsgerichtes, das die Erfassung, nicht die  
Auswertung begrenzte. Der Bundesnachrichtendienst glaubt jedoch offenbar,  
dass dies über die entsprechenden Kontrollgremien überprüft und damit auch  
rechtlich einwandfrei sei. 
 
Wie die Erfassung des Internetverkehrs in der Praxis funktionieren soll, ist  
unklar. Anders wie in Großbritannien, wo die Geheimdienste sich an einen  
zentralen Auslandsknoten in London hängen können, sind die  
Auslandsknoten in Deutschland dezentral organisiert. Ein Zentralrouter nach  
britischem Vorbild wäre aber nicht nur aus Kapazitätsgründen, sondern auch  
aus Sicherheitsgründen Unsinn. Vorerst scheint etwas Derartiges nicht  
geplant zu sein, da eine Änderung der technischen Richtlinie, die die  
Einzelheiten zur Gestaltung des Übergabepunktes festlegt, vorerst nicht  
erforderlich ist - aber wohl im Bereich des Möglichen ist. 
 
Ebenfalls ungeklärt ist immer noch die Frage, wie der  
Bundesnachrichtendienst bei der Überwachung des Internetverkehrs im  
leitungsgebundenen Verkehr ausschließen will, dass nicht auch der  
deutschlandinterne Kommunikationsverkehr überwacht wird. Eine  
Unterscheidung nach Top Level Domains ist nicht möglich, denn schließlich  
können auch deutsche Unternehmen allgemein verfügbare Domains wie bei  
der TLD .com benutzen. Bei einer entsprechenden Anfrage der PDS- 
Abgeordneten Ulla Jelpke (Bundestagsdrucksache 14/5422) hatte die  
Bundesregierung lapidar auf "entsprechende Vorkehrungen" hingewiesen  
(Bundestagsdrucksache 14/5621). (Christiane Schulzki-Haddouti) / (jk/c't) 
 
Mehr 
http://www.heise.de/newsticker/data/jk-01.02.02-005/
                   
 
 
-.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.-
    
                 
- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- 
                
edited by Harkank 
published on: 2002-02-01 
comments to office@quintessenz.at
                   
                  
                    subscribe Newsletter
                  
                   
                
- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- 
                
                  <<  
                   ^ 
                    >> 
                
                
               | 
             
           
         | 
         | 
        
          
         |